BGH - Beschluß vom 10.03.2005
4 StR 506/04
Normen:
StPO § 44 § 344 Abs. 2 § 345 Abs. 1 § 141 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 240
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 07.07.2004

Widereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen; Pflicht zum Austausch des Pflichtverteidigers

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 4 StR 506/04

DRsp Nr. 2005/8079

Widereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen; Pflicht zum Austausch des Pflichtverteidigers

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht.2. Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge gehindert war.3. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann.

Normenkette:

StPO § 44 § 344 Abs. 2 § 345 Abs. 1 § 141 ;

Gründe: