BGH - Beschluss vom 07.01.2009
5 StR 451/08
Normen:
StPO § 111i; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 113
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2007

Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 111i Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006

BGH, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 5 StR 451/08

DRsp Nr. 2009/2842

Zeitliche Anwendbarkeit der Neufassung des § 111i Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision der Angeklagten M. E. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsentscheidung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 111i; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe:

Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklagten M, E. ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene Verfallsentscheidung in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen worden sind (BGH NJW 2008, 1093; BGH wistra 2008, 193; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08).