Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision der Angeklagten M. E. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsentscheidung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklagten M, E. ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene Verfallsentscheidung in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S.
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