Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die
angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der
Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die
Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren
aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf.
Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung
anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten.
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