OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2010
3 Ws 45/10
Normen:
StPO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 221
StRR 2010, 194
StV 2010, 368
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 KLs 13/09

Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen und der Überwachung der Telekommunikation

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ws 45/10

DRsp Nr. 2010/5861

Zulässigkeit der akustischen und optischen Überwachung des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen und der Überwachung der Telekommunikation

1. Die akustische Überwachung der Besucher eines Untersuchungsgefangenen kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für ein Missbrauch akustisch nicht überwachter Besuche, die eine Gefährdung des Haftzwecks mit sich brächte, vorliegen. Hierfür reicht ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechts nicht aus. 2. Demgegenüber ist die optische Besuchsüberwachung zur Vermeidung von Fluchtvorbereitungen jedenfalls bei einem von einer erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz erforderlich. 3. Eine Aufhebung der Überwachung der Telekommunikation des Untersuchungsgefangenen mit seinen Kindern kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er bereits vor seiner Inhaftierung von diesen getrennt gelebt hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die

angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der

Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die

Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren

aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf.

Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung

anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten.