BVerfG - Beschluß vom 29.06.2005
2 BvR 866/05
Normen:
StPO § 100a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 2766
wistra 2006, 15
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 619 Qs 14/05

Zulässigkeit der Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen aufgrund von Zufallserkenntnissen aus der Telefonüberwachung

BVerfG, Beschluß vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 866/05

DRsp Nr. 2005/10916

Zulässigkeit der Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen aufgrund von Zufallserkenntnissen aus der Telefonüberwachung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichte davon ausgehen, dass Zufallserkenntnisse aus einer rechtmäßig durchgeführten Maßnahme gem. § 100a StPO Grundlage weiterer Ermittlungen in einem anderen gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren wegen einer Nichtkatalogtat sein dürfen.

Normenkette:

StPO § 100a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestätigung einer strafprozessualen Beschlagnahme. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von durch eine rechtmäßig durchgeführte Telefonüberwachung erlangten Erkenntnissen, weil sie Taten betreffen, die nicht zu den Katalogtaten des § 100 a StPO gehören.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gegenstände antragsbefugt ist, die nicht ihm selbst zuzuordnen sind. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte aufgezeigt.