Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestätigung einer strafprozessualen Beschlagnahme. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von durch eine rechtmäßig durchgeführte Telefonüberwachung erlangten Erkenntnissen, weil sie Taten betreffen, die nicht zu den Katalogtaten des § 100 a StPO gehören.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß §
Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gegenstände antragsbefugt ist, die nicht ihm selbst zuzuordnen sind. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte aufgezeigt.
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