OLG Koblenz - Beschluss vom 12.11.2007
(1) 4420 BL - III - 29/07
Normen:
StPO § 121 § 122 § 304 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 92
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 05.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 409 Gs 24/07

Zulässigkeit der Nachbesserung, Anpassung oder Erweiterung des Haftbefehls in der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen (1) 4420 BL - III - 29/07

DRsp Nr. 2008/22254

Zulässigkeit der Nachbesserung, Anpassung oder Erweiterung des Haftbefehls in der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

»1. Grundlage der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist einzig und allein die zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftentscheidung.2. Zu einer Nachbesserung, Anpassung oder Erweiterung eines bestehenden - oder gar zum Erlass eines neuen - Haftbefehls auf neuer Tatsachengrundlage ist nur das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht befugt. Eine andere Verfahrensweise liefe faktisch auf die Schaffung einer unanfechtbaren (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) neuen Haftgrundlage durch ein Gericht hinaus, dem das Gesetz insoweit überhaupt keine Zuständigkeit zuweist.3. Ein Haftbefehl ist im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO aufzuheben, wenn der Anklagevorwurf auf eine abweichende neue Tatsachengrundlage gestützt wird, es insoweit aber an einer Haftentscheidung des nach §§ 125, 126 StPO zuständigen Gerichts fehlt.«

Normenkette:

StPO § 121 § 122 § 304 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Am frühen Morgen des 26. April 2007 um 00:49 verstarb in der Kinderklinik der Universität ... der knapp 4-jährige R... E... an inneren Blutungen, die durch eine stumpfe Gewalteinwirkung auf die rechte Bauchseite ausgelöst worden waren.