BVerfG - Beschluss vom 20.05.2011
2 BvR 2072/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2011, 457
NJW 2011, 2783
NZV 2012, 343
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 527/10
AG Friedberg, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 204 Js 20229/09

Zulässigkeit der Verwertung gewonnener Beweise im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung; Berührung des absoluten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei Verwendung von Videoaufzeichnungen zum Nachweis des Abstandsverstoßes

BVerfG, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 2072/10

DRsp Nr. 2011/12760

Zulässigkeit der Verwertung gewonnener Beweise im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung; Berührung des absoluten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei Verwendung von Videoaufzeichnungen zum Nachweis des Abstandsverstoßes

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug.

I.

1.

Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2009 auf der Bundesautobahn A 5 dabei gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h den erforderlichen Abstand von 60,40 m unterschritt. Das Regierungspräsidium Kassel erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid, setzte eine Geldbuße in Höhe von 100,- € fest und ordnete die Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister an. Den dagegen gerichteten Einspruch begründete der Beschwerdeführer damit, er sei nicht als Fahrer zu identifizieren. Am 3. September 2009 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, das Verfahren aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 - - einzustellen.