Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug.
I.
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2009 auf der Bundesautobahn A 5 dabei gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h den erforderlichen Abstand von 60,40 m unterschritt. Das Regierungspräsidium Kassel erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid, setzte eine Geldbuße in Höhe von 100,- € fest und ordnete die Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister an. Den dagegen gerichteten Einspruch begründete der Beschwerdeführer damit, er sei nicht als Fahrer zu identifizieren. Am 3. September 2009 beantragte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, das Verfahren aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 - - einzustellen.
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