BVerfG - Urteil vom 12.04.2005
2 BvR 581/01
Normen:
StPO § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ;
Vorinstanzen:
BGH, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 324/00
OLG Düsseldorf, vom 01.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1/97

Zulässigkeit des Einsatzes des Global Positioning System zum Zwecke der Strafverfolgung

BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 581/01

DRsp Nr. 2005/5608

Zulässigkeit des Einsatzes des Global Positioning System zum Zwecke der Strafverfolgung

»1. § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.2. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.3. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.«

Normenkette:

StPO § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ;

Gründe: