Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2010,
durch den der Antrag des Angeschuldigten, Rechtsanwältin H... als Verteidigerin zu entpflichten und Rechtsanwalt L... zum Verteidiger zu bestellen, zurückgewiesen worden ist,
aufgehoben.
Die Bestellung von Rechtsanwältin H... als Verteidigerin wird zurückgenommen. Rechtsanwalt L... wird zum Verteidiger bestellt.
Die Kosten der Beschwerde und insoweit dem Angeschuldigten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
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