OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.04.2010
1 Ws 194/10
Normen:
StPO § 142 Abs. 1; BRAO § 49;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 210
StRR 2010, 267
StV 2010, 351
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ks 4/10

Zulässigkeit eines kostenneutralen, einverständlichen Auswechselns des Pflichtverteidigers; Bestellung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 194/10

DRsp Nr. 2010/7545

Zulässigkeit eines kostenneutralen, einverständlichen Auswechselns des Pflichtverteidigers; Bestellung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt

Einem kostenneutralen einverständlichen Auswechseln des Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, dass der bisher bestellte Verteidiger nicht wirksam auf Gebühren verzichten könne. Auch nach der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO ist die räumliche Entfernung der Niederlassung des Rechtsanwalts vom Gerichtsort eines der bei der Auswahlentscheidung des Vorsitzenden zu berücksichtigenden Kriterien.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. April 2010,

durch den der Antrag des Angeschuldigten, Rechtsanwältin H... als Verteidigerin zu entpflichten und Rechtsanwalt L... zum Verteidiger zu bestellen, zurückgewiesen worden ist,

aufgehoben.

Die Bestellung von Rechtsanwältin H... als Verteidigerin wird zurückgenommen. Rechtsanwalt L... wird zum Verteidiger bestellt.

Die Kosten der Beschwerde und insoweit dem Angeschuldigten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 1; BRAO § 49;

Gründe: