OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.03.2007
2 Ausl D 17/07
Normen:
IRG § 43 ; IRG § 65 ; IRG § 83 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 16
Vorinstanzen:
LG Darmstadt Kammer für Handelssachen,,

Zur Zulässigkeit der Durchbeförderung eines Verfolgten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ausl D 17/07

DRsp Nr. 2008/5725

Zur Zulässigkeit der Durchbeförderung eines Verfolgten

Normenkette:

IRG § 43 ; IRG § 65 ; IRG § 83 ;

Entscheidungsgründe:

Die spanische Regierung hat die deutsche Bundesregierung um die Genehmigung der Durchbeförderung des Verfolgten aus Australien nach Spanien ersucht.

Die Bewilligung der Durchbeförderung wird begehrt zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Tribunal Federal de Primera Instancia de Nueva Gales del Sur-Australia vom 11. Juli 2005. Danach wurde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilte, weil er mit knapp 6 kg Kokainzubereitung, die er in seinem Gepäck versteckt hatte, über den Flughafen Sydney nach Australien einreiste.

Gegen die Bewilligung der Durchbeförderung bestehen keine Bedenken. Es ist unschädlich, dass die in § 65 IRG i.V.m. § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b IRG bezeichneten Unterlagen dem Senat nicht vorliegen. Das Ersuchen enthält nämlich alle Angaben die nach § 83f Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 IRG für die Bewilligung der Durchlieferung erforderlich wären. Aus ihnen ergibt sich, dass sich die australischen Stellen und die spanischen Stellen auf die Überstellung des Verfolgten zur weiteren Vollstreckung der Freiheitstrafe geeinigt haben und der Verfolgte dem zugestimmt hat. Danach wäre eine Durchlieferung des Verfolgten aus Australien nach Spanien zulässig.