OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.10.1999
1 VAs 15/99
Normen:
BtMG § 35 ;
Fundstellen:
StraFo 2000, 67
StV 2000, 325
Vorinstanzen:
StA Osnabrück - 2 Js 10968/98 - 02.07.99,

Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erforderlichkeit des Vorschaltverfahrens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 1 VAs 15/99

DRsp Nr. 2001/6228

Zurückstellung der Strafvollstreckung: Erforderlichkeit des Vorschaltverfahrens

Auch nach dem Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 BtMG neuer Fassung ist für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach §§ 23 EGGVG die vorherige Durchführung des Vorschaltverfahrens nach §§ 24 Abs. 2 EGGVG, 21 Abs. 1 Buchstabe a StrVollstrO erforderlich.

Normenkette:

BtMG § 35 ;

Gründe:

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 16. Juni 1999 eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft durch Bescheid vom 2. Juli 1999 abgelehnt. Gegen diese, am 6. Juli 1999 zugestellte, Entscheidung richtet sich der am 6. August 1999 eingegangene Antrag des Verurteilten nach § 23 EGGVG.

Dieser Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.