BGH - Beschluss vom 27.05.2009
2 StR 168/09
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; StPO § 404 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6
NStZ-RR 2009, 319
StV 2010, 179
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 21.11.2008

Zusprechung eines Schmerzensgeldes über den Mindestsatz bei Fehlen eines entsprechenden Antrags

BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 StR 168/09

DRsp Nr. 2009/15011

Zusprechung eines Schmerzensgeldes über den Mindestsatz bei Fehlen eines entsprechenden Antrags

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird:

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin J. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1; StPO § 404 Abs. 1;

Gründe: