Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird:
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin J. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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