OLG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2013
2 Ws 253/13
Normen:
StPO § 306 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; GVG § 187 Abs. 1; GVG § 186; EU-Richtlinie 2010/64; StPO § 147 Abs. 7; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. e); GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2014, 534
wistra 2014, 158
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 631 KLs 14/13

Zuständigkeit des Vorsitzenden bei Entscheidungen gemäß §§ 186, 187 GVGKein Anspruch auf Übersetzung einzelner Aktenbestandteile, z.B. Zeugenaussagen

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 253/13

DRsp Nr. 2014/196

Zuständigkeit des Vorsitzenden bei Entscheidungen gemäß §§ 186, 187 GVGKein Anspruch auf Übersetzung einzelner Aktenbestandteile, z.B. Zeugenaussagen

1. Für die Entscheidung über den Antrag eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten, Aktenbestandteile schriftlich in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen und ihm auszuhändigen, ist der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers zuständig; eine Entscheidung des Spruchkörpers anstelle des Vorsitzenden ist unschädlich. 2. § 187 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GVG in der Fassung seit dem 6. Juli 2013 (Gesetz vom 2. Juli 2013, BGBl. I S. 1938) begründet keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung von in der Akte befindlichen Zeugenaussagen oder Urteilen, die gegen gesondert verfolgte Beschuldigte ergangen sind. 3. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, ist ein solcher Anspruch auf Grundlage des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und § 147 Abs. 7 StPO grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2013 wird kostenpflichtig verworfen.

Normenkette:

StPO § 306 Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; GVG § 187 Abs. 1; GVG § 186; EU-Richtlinie 2010/64; StPO § 147 Abs. 7; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. e); GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.