Fertigung Lichtbild

 

 

 

Amtsgericht...

(Anschrift)

In der Strafsache

gegen  ...

wegen Verdachts der Beleidigung

Az.       ...

beantrage ich, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Beschlusses nach § 81b erste Variante StPO, nach dem der Beschuldigte die Fertigung von Lichtbildern seines Kopfs frontal und zweimal seitlich zu dulden hat, zurückzuweisen.

Begründung:

Die Voraussetzungen für eine Anordnung, nämlich jene der Vorschrift des § 81b erste Variante StPO, liegen nicht vor.

Der Mandant ist lediglich Beschuldigter im formalen Sinn, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft nach Eintragung als solchen führt. Er ist es jedoch nicht im materiellen Sinne der Voraussetzungen des § 81b StPO. Denn Beschuldigter ist nicht bereits derjenige, der in einen vagen Tatverdacht gerät, sondern nur eine Person, gegen die zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO bestehen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht geben (KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, StPO, § 152 Rdnr. 7). Die Haltereigenschaft vermag dies nicht zu begründen. Der Anzeigenerstatter hat keine identifizierenden Merkmale benannt, die nahelegen könnten, dass mein Mandant Beschuldigter im materiellen Sinn und somit richtiger Adressat einer Maßnahme nach § 81b StPO sein könnte.