Widerspruch gegen die Verwertung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Untersuchung

 

 

 

Amtsgericht...

(Anschrift)

In der Strafsache...

gegen  ...

wegen Verdachts des räuberischen Diebstahls

Az.       ...

widerspreche ich

der Verwertung des Beweismittels DNA-Identitätsfeststellung in Gestalt des Berichts der Untersuchungsstelle ... vom ... - Bl. ...d.A. und seiner Einführung durch die Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. rer. nat. Dipl.-Biol. ....

Begründung:

Die Beweismittel sind unverwertbar.

Das vorliegend ohne eine Anordnung in entsprechender Anwendung des § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO gewonnene Material ist unverwertbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 81e Rdnr. 5  

).

Erst recht gilt dies für das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung i.S.d. § 81e Abs. 1 StPO. Jedenfalls hier hätte es einer richterlichen Anordnung i.S.d. § 81f Abs. 1 Satz 1 erste Variante StPO bedurft. Unabhängig davon, dass die Akte keine diesbezügliche Eilanordnung der Staatsanwaltschaft der ihrer Ermittlungspersonen i.S.d. § 152 GVG enthält, liegt auch die Annahme von Gefahr im Verzug fern (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 = NJW 2002, 1333 = NStZ 2001, ).