BVerfG - Beschluß vom 24.04.1986
2 BvR 1146/85
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 57a (i.d.F. des 20. StrÄndG vom 8.12.1981 - BGBl. I S. 1329) ;
Fundstellen:
BVerfGE 72, 105
DRsp III(310)132b-c
EuGRZ 1986, 616
JZ 1986, 849
MDR 1986, 819
NJW 1986, 2241
NStE Nr. 3 zu § 57 a StGB
NStZ 1986, 451
StV 1986, 485
Vorinstanzen:
OLG FrankfurtMain - Beschluß vom 05.06.1985 - 3 Ws 102/85,

Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei besonderer Schuldschwere

BVerfG, Beschluß vom 24.04.1986 - Aktenzeichen 2 BvR 1146/85

DRsp Nr. 1992/288

Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei besonderer Schuldschwere

1. Gegen § 57a StGB, der in der Strafvollstreckung den Schutz der Menschenwürde konkretisiert, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.2. Die Schwere der Schuld, wie sie sich insbesondere durch die Anzahl der Straftaten darstellt, kann bei Abwägung aller Umstände dafür sprechen, die Vollstreckung über die Mindestverbüßungsdauer fortzusetzen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 57a (i.d.F. des 20. StrÄndG vom 8.12.1981 - BGBl. I S. 1329) ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen strafgerichtlichen Beschluß, durch den die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt worden ist. Der im Zeitpunkt der Entscheidung nahezu 88jährige Beschwerdeführer hatte eine solche Strafe seit mehr als 22 Jahren verbüßt; er hält die weitere Vollstreckung auch mit Blick auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde für grundrechtswidrig.

I.

Durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (20. StR- ÄndG) vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329) wurde § 57 a in das Strafgesetzbuch - StGB - eingefügt. Die Vorschrift lautet:

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,