BVerfG - Beschluß vom 19.10.1990
2 BvR 761/90
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 70 ;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 11.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 316/90
LG Aschaffenburg, vom 25.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 122/90

Beugehaft bei wahrheitswidriger Erklärung, über die Beweisfrage nichts zu wissen

BVerfG, Beschluß vom 19.10.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 761/90

DRsp Nr. 2004/15532

Beugehaft bei wahrheitswidriger Erklärung, über die Beweisfrage nichts zu wissen

1. Eine Aussageverweigerung kann auch gegeben sein, wenn ein Zeuge von vornherein lediglich erklärt, über den Anklagegegenstand oder die Beweisfrage nichts zu wissen und ohne weitere Erklärungen bleibt. 2. Unzulässig ist die Anordnung von Ordnungsmitteln oder Beugehaft, um den Zeugen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen. Als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage ist vielmehr der Eideszwang bestimmt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 70 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung von Zeugenzwang durch die Anordnung von Beugehaft.

I.