EuGH - Urteil vom 11.01.2007
Rs C-208/05
Normen:
EG Art. 234 ; EG Art. 18 EG ; EG Art. 39 ; EG Art. 49 ; EG Art. 87 ; EG Art. 81 ; EG Art. 85 ; EG Art. 86 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 3 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu Verordnung Nr 1612/68/EWG
AP Nr. 3 zu Verordnung Nr. 1612/68/EWG
AuR 2007, 107
DB 2007, 176
EWS 2007, 83
EuZW 2007, 220
NJW 2007, 1865
NZA-RR 2007, 267
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Slg 2007, I-181

Freizügigkeit: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - Beschränkung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit

EuGH, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-208/05

DRsp Nr. 2008/3428

Freizügigkeit: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung - Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler für eine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch den Mitgliedstaat - In diesem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - Beschränkung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit

»1. Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuchs entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist. 2. Es obliegt dem nationalen Gericht, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden, und, soweit eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, bei Vertragsbestimmungen, die dem Einzelnen Rechte verleihen, die er gerichtlich geltend machen kann und die die nationalen Gerichte zu wahren haben, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Bestimmungen entgegenstehen, unangewendet zu lassen.«

Normenkette:

EG Art. 234 ;