EuGH - Urteil vom 21.12.2011
Rs. C-72/11
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) Art. 7 Abs. 3; Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) Art. 7 Abs. 4;
Fundstellen:
EuZW 2012, 80
NJW 2012, 2096
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 11.02.2011

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen; Lieferung und Aufstellung eines Sinterofens im Iran; Begriff mittelbares Zurverfügungstellen einer wirtschaftlichen Ressource zugunsten einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung; Begriff Umgehung des Verbots des Zurverfügungstellens; Strafverfahren gegen Mohsen Afrasiabi u. a.

EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen Rs. C-72/11

DRsp Nr. 2012/337

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen; Lieferung und Aufstellung eines Sinterofens im Iran; Begriff 'mittelbares Zurverfügungstellen' einer 'wirtschaftlichen Ressource' zugunsten einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung; Begriff 'Umgehung' des Verbots des Zurverfügungstellens; Strafverfahren gegen Mohsen Afrasiabi u. a.

1. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ist dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource im Sinne von Art. 1 Buchst. i dieser Verordnung Handlungen umfasst, die die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und seine Aufstellung dort zugunsten eines Dritten betreffen, der im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt und beabsichtigt, den Ofen zu nutzen, um zugunsten einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung Produkte herzustellen, die zur Verbreitung von Kernwaffen in diesem Staat beitragen können. 2. Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 ist dahin auszulegen, dass