§ 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 GG ) unvereinbar
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 16 WF 492/01
DRsp Nr. 2002/358
§ 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20GG ) unvereinbar
»§ 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000) verstößt insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20GG), als er eine Anpassung von Unterhaltstiteln, die bisher auf nicht mehr als 100 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes lauteten, im Vereinfachten Verfahren nach § 655ZPO ermöglicht.«