I In einer Sorgerechtssache - Entzug der elterlichen Sorge - ist der Beschwerdeführer dem betroffenen Kind durch Beschluß vom 23.11.2000 als Verfahrenspfleger beigeordnet worden. Nach Abschluß des Verfahrens hat er beantragt, seine Vergütung festzusetzen, die er mit DM 1.722,60 berechnet hat. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die Vergütung mit insgesamt DM 516,78 festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, mit der er seinen Festsetzungsantrag über einen Betrag von DM 1.722,60 weiterverfolgt.
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