OLG Rostock - Beschluss vom 12.11.2001
10 UF 232/01
Normen:
BVormVG § 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 50 § 55 § 60 § 67 § 67 Abs. 3 § 56 g Abs. 5 § 67 Abs. 3 S. 2 § 13 a ; BGB § 1908 e § 1908 f § 1908 g § 1908 h § 1908 i ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 628
Vorinstanzen:
AG Güstrow, - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 482/00

§ 67 Absatz 3 Satz 2 FGG lediglich als Richtlinie zur Bemessung der Vergütung eines Verfahrenspflegers eines vermögenden Kindes

OLG Rostock, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 10 UF 232/01

DRsp Nr. 2002/1570

§ 67 Absatz 3 Satz 2 FGG lediglich als Richtlinie zur Bemessung der Vergütung eines Verfahrenspflegers eines vermögenden Kindes

Aus der Entstehungsgeschichte des § 67 Absatz 3 Satz 2 FGG ergibt sich die Zulässigkeit, für ein vermögendes Kind einen höheren Vergütungssatz als für das nicht vermögendes in Rechnung zu stellen. Anhaltspunkt für die Festsetzung eines höheren als des üblichen Stundensatzes ist nicht das Vermögen des betroffenen Kindes sondern der Schwierigkeitsgrad, um den die Angelegenheit den des Regelfalls übersteigt.

Normenkette:

BVormVG § 1 § 1 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 50 § 55 § 60 § 67 § 67 Abs. 3 § 56 g Abs. 5 § 67 Abs. 3 S. 2 § 13 a ; BGB § 1908 e § 1908 f § 1908 g § 1908 h § 1908 i ;

Gründe:

I In einer Sorgerechtssache - Entzug der elterlichen Sorge - ist der Beschwerdeführer dem betroffenen Kind durch Beschluß vom 23.11.2000 als Verfahrenspfleger beigeordnet worden. Nach Abschluß des Verfahrens hat er beantragt, seine Vergütung festzusetzen, die er mit DM 1.722,60 berechnet hat. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die Vergütung mit insgesamt DM 516,78 festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, mit der er seinen Festsetzungsantrag über einen Betrag von DM 1.722,60 weiterverfolgt.