OVG Hamburg - Urteil vom 19.10.2006
3 Bf 275/04
Normen:
StAG § 6 ; AdWirkG § 2 ; AdWirkG § 4 Abs. 2 ; Haager Übereinkommen Art. 26 ; EGBGB Art. 22 ; FGG § 16a ; BGB § 1754 ; BGB § 1755 ; BGB § 1759 ; BGB § 1761 ; BGB § 1763 ; tIPRG vom 20. Mai 1982 Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 930
IPRax 2008, 261
ZAR 2007, 156
Vorinstanzen:
VG Hamburg - 11 K 2351/04 - 30.06.2004, vom - Vorinstanzaktenzeichen

OVG Hamburg - Urteil vom 19.10.2006 (3 Bf 275/04) - DRsp Nr. 2008/2529

OVG Hamburg, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 Bf 275/04

DRsp Nr. 2008/2529

»1. § 6 StAG ist einschränkend auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" ist bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn es sich um eine wirksame Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichwertig ist. 2. Das Kriterium der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gleichwertigkeit der Auslandsadoption hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss. Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben. 3. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind.