OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.09.1992
2 AR 69/92
Normen:
FGG §§ 12, 13, 33, 50 b ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 351

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.09.1992 (2 AR 69/92) - DRsp Nr. 1995/2587

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.09.1992 - Aktenzeichen 2 AR 69/92

DRsp Nr. 1995/2587

1. Wird ein Unterbringungsverfahren abgetrennt von dem sonstigen Betreuungsverfahren bei einem Vormundschaftsgericht geführt, kann das Betreuungsverfahren insgesamt aus wichtigem Grund an dieses Gericht abgegeben werden, wenn sich die Betreuung faktisch auf die Wahrnehmung der mit der Unterbringung verbundenen Maßnahmen und Entscheidungen beschränkt und ein weitergehender Tätigkeitsbedarf für den Betreuer nicht besteht. Ein sachdienlicher Grund, die (grundsätzlich mögliche, vgl. § 70 Abs. 2 und Abs. 3 FGG) bisherige Aufspaltung der Zuständigkeiten aufrecht zu erhalten, ist dann unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Erleichterung der Führung der Betreuung nicht ersichtlich. 2. Zur Frage der Abgabe braucht der Betreuer nicht ausdrücklich und formell zuzustimmen; von der (konkludent erteilten) Zustimmung des Betreuers kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn dieser sich zu einer entsprechenden Anfrage des abgebenden Gerichts nicht äußert und Anhaltspunkte für eine entgegenstehende Auffassung des Betreuers nicht ersichtlich sind. 3. Bei erheblicher Persönlichkeitsretardierung des Betroffenen kann von dessen Anhörung zur Abgabe in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 2 Nr. 2, 69d Abs. 1 S. 4 FGG abgesehen werden, da sie in diesem Fall eine reine Förmelei darstellen würde.

Normenkette:

FGG §§ 12, 13, 33, 50 b ;
Fundstellen