10. Kosten und Gebühren

Autor: Kalversberg-Mossmann

Verfahrenswert

Bei Ansprüchen nach § 1 GewSchG ist regelmäßig ein Wert von 2.000 Euro anzusetzen (§ 49 Abs. 1 FamGKG). Bei Ansprüchen nach § 2 GewSchG ist gem. § 49 Abs. 1 FamGKG von 3.000 Euro auszugehen. Diese Regelwerte können gem. § 49 Abs. 2 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls höher oder niedriger durch das Gericht festgesetzt werden. Werden sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG geltend gemacht, sind die Werte nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren.

Der Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung für Maßnahmen nach dem GewSchG bemisst sich nach § 41 FamGKG. Bei einem Anordnungsverfahren zur Wohnungszuweisung beläuft er sich mithin auf 1.500 Euro, bei einem Schutzanordnungsverfahren auf 1.000 Euro.

Rechtsmittelinstanz

In der Rechtsmittelinstanz ist § 40 FamGKG einschlägig. Danach bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen im einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 28 FamGKG, Nr. 1420 KV FamGKG 1,5 Gebühren.

Rechtsanwaltsgebühren

Für Rechtsanwaltsgebühren gelten wegen der Selbständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Regelungen aus den Nr. 3100, 3104 VV RVG, § 13 RVG.

Kostenentscheidung