2.1 Situation während der ehelichen Lebensgemeinschaft

Autor: Renz

Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer

Sind die Ehegatten - wie meist üblich - je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung, bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an der Immobilie nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 745 ff. BGB). Diese allgemeinen Vorschriften des BGB werden allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gemeinsam aufgenommenen Verbindlichkeiten zum Erwerb oder Bau einer derartigen Immobilie. Die grundsätzlich anwendbare allgemeine Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird hier durch die besonderen familienrechtlichen Verhältnisse modifiziert.