2.7 Immobilie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Autor: Renz

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wenn sich unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie anschaffen, gibt es auch dort im Fall einer Trennung regelmäßig Streit um die Vermögensauseinandersetzung. Grundsätzlich ist zu sagen, dass der gemeinsame Erwerb von Grundeigentum durch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stattfindet, insbesondere dann, wenn beide Partner die Immobilie auch gemeinsam finanzieren.

Dabei ist den Partnern meist nicht bewusst, dass sie eine solche Gesellschaft gründen, da regelmäßig kein schriftlicher Gesellschaftsvertragsvertrag geschlossen wird. Eine solche GbR wird dann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten errichtet. Dies hat zur Folge, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB zur Anwendung kommen. Gesellschaftszweck ist dabei, dass bei beiden beteiligten Partnern die Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung vorliegt, was im Hinblick auf den Erwerb einer Immobilie regelmäßig zu bejahen ist.