2.4 Anderweitige Vereinbarung

Autor: Renz

Ausschluss von Ausgleichsansprüchen

Der gem. § 426 Abs. 1 BGB grds. gegebene Anspruch auf Beteiligung an den Lasten unter Verrechnung der Nutzungsvorteile kann allerdings konkludent oder ausdrücklich abbedungen sein ("anderweitige Regelung"):

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte jahrelang die Verbindlichkeiten bei Nutzung des Objekts übernommen hat, ohne dass der andere Ehegatte jemals ein Nutzungsentgelt verlangt hat. Eine solch jahrelang ausgeübte Praxis kann als eine jegliche wechselseitige Ansprüche ausschließende konkludente Vereinbarung angesehen werden (BGH, FamRZ 1993, 676 ff.).

Aber Achtung: BGH, FamRZ 2008, 602 - Sieht der Unterhaltsberechtigte, dass für ihn keine Unterhaltszahlung mehr übrigbleibt, weil beim Unterhaltsverpflichteten die gesamten Hauslasten abgezogen wurden, sollte der Unterhaltsberechtigte der Gegenseite in einem Schreiben mitteilen, dass er nur deshalb von der Geltendmachung von Ehegattenunterhalt absieht, weil der Unterhaltsverpflichtete aufgrund der Hauslasten nicht mehr leistungsfähig ist - nur dann erkennt der BGH eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB an. So hat zuletzt auch das OLG Thüringen (Beschl. v. 08.12.2011 - 1 UF 396/11, FamRZ 2012, 1056) entschieden.