Autor: Renz |
Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte gem. § 1568a Abs. 1 BGB einen Antrag auf Wohnungsüberlassung stellen. Auch hier ist das Verfahrensrecht in den §§ 200 - 209 FamFG geregelt.
Nach Rechtskraft der Ehescheidung gelten allerdings - was Nutzungen und Lasten betrifft - uneingeschränkt die allgemeinen Regeln des Gemeinschaftsrechts.
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