2.9 Verfahrenswert

Autor: Zahran

Für Abstammungsverfahren findet sich in § 47 FamGKG eine Regelung zu den Verfahrenswerten. Für die Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und der Anfechtung der Vaterschaft wird der Verfahrenswert auf 2.000 Euro festgesetzt, für die anderen Verfahren (Ersetzung der Einwilligung und Einsicht in die Urkunde) auf 1.000 Euro. Nur in besonderen Fällen kann nach § 47 Abs. 2 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.

Wird mit dem Statusantrag auch der Unterhaltsanspruch (§ 237 FamFG) verbunden, ist nur der höhere Wert nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen. Dieser Wert setzt sich aus dem Jahresbetrag und den rückständigen Unterhaltsbeträgen zusammen.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.11.2021