2.2 Allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze

Autor: Zahran

2.2.1 Vorbemerkung

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Verfahren, geregelt in den §§ 169 - 185 FamFG, unterliegt ausnahmslos den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß §§ 10 Abs. 1, 114 Abs. 1 FamFG bedürfen in Abstammungssachen die Beteiligten grundsätzlich weder erstinstanzlich noch vor dem Oberlandesgericht der anwaltlichen Vertretung.

Nachfolgend soll ein Überblick über die verfahrensrechtlichen Vorschriften gegeben werden, die sämtliche Verfahrensarten im Abstammungsverfahren betreffen. Die Besonderheiten der verschiedenen Verfahren werden ausführlich bei den einzelnen Mandatssituationen (siehe Mandatssituationen 13.1 bis 13.3) behandelt.

2.2.2 Amtsermittlungsgrundsatz

Zentrales Verfahrensprinzip

Aus der Einordnung der Abstammungssachen in die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt als zentrales Verfahrensprinzip die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Es gilt § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es sind daher von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die zur Klärung der Abstammung führen. Das Gericht muss zwar nicht allen irgendwie denkbaren Aufklärungsmöglichkeiten nachgehen, hat aber diejenigen Beweismittel zu nutzen, die erreichbar sind und der Sachverhaltsaufklärung dienen. Regelmäßig sind somit Zeugen zu vernehmen und ein Abstammungsgutachten einzuholen.