Autor: Zahran |
Das zentrale Beweismittel in den allermeisten Abstammungsverfahren ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Bestehen der biologischen Vaterschaft eines Beteiligten zu einem anderen. Daher sind Hindernisse bei der Durchführung der Begutachtung und ihre Überwindung von herausragender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Es stellt sich daher die Frage, welche Konsequenzen die verweigerte Mitwirkung am Abstammungsgutachten hat und ob sie ggf. durch Zwang überwunden werden kann.
Zunächst ist zu überprüfen, ob der Betroffene möglicherweise berechtigt ist, die Mitwirkung zu verweigern. Zwar statuiert § 178 Abs. 1 FamFG die grundsätzliche Verpflichtung für jedermann, Untersuchungen zum Zwecke der Abstammungsfeststellung zu dulden. Diese Verpflichtung steht aber unter dem Vorbehalt einerseits der Erforderlichkeit der Begutachtung für die Feststellung der Abstammung und andererseits der Zumutbarkeit im Einzelfall. Beide Begriffe - Erforderlichkeit und Zumutbarkeit - bieten ausreichend Spielraum für Auslegung.
Für die damit verbundenen Streitigkeiten sieht das Gesetz in § 178 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 386 ff. ZPO ein der Abstammungsuntersuchung vor.
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