Autor: Zahran |
Nach Anlage I zu § 3 Abs. 2 FamGKG (
PraxistippIn Vaterschaftsfeststellungsverfahren empfiehlt es sich deshalb, wenn die Vaterschaft durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten festgestellt ist und keine Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht werden können, die Vaterschaft anzuerkennen. Dies ist zu Protokoll des Gerichts möglich (§ 180 FamFG), kann aber auch außerhalb des Verfahrens kostenfrei zur Urkunde des Rechtspflegers am Amtsgericht, des Standesbeamten oder des Jugendamts erfolgen. |
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