Autor: Renz |
Grundsätzlich ist als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der objektive Marktmietwert anzusetzen (BGH, NJW 2000, 2349; ausführl. Oelkers/Knoche, Aktuelles Unterhaltsrecht, Stichwort "Wohnwert"; BGH, FamRZ 2007, 879; Finke, FF 2007,
Hierzu muss die Kaltmiete nach den im Mietrecht entwickelten Kriterien eines Vergleichsobjekts ermittelt werden.
PraxistippHilfreich sind in derartigen Fällen, sofern vorhanden, Mietspiegel der entsprechenden Gemeinden. |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|