AG Leverkusen, vom 31.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 150/99
Abänderbarkeit von Jugendamtsurkunden
OLG Köln, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen 25 WF 108/99
DRsp Nr. 2000/3547
Abänderbarkeit von Jugendamtsurkunden
1. § 323 Abs. 4ZPO findet auf vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärungen zur Zahlung von Unterhalt entsprechende Anwendung.2. § 323 Abs. 1, 2 und 3ZPO finden auf derartige Jugendamtsurkunden keine Anwendung.3. Die Abänderbarkeit von vor dem Jugendamt abgegebenen Verpflichtungserklärungen richtet sich nach materiellem Recht.4. Zur rechtlichen Qualifizierung einer solchen Jugendamtsurkunde.5. Eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung ist auch dann einer Abänderung zugänglich, wenn der Verpflichtete sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde als auch bei Erhebung der Abänderungsklage leistungsunfähig ist, er aber zwischenzeitlich leistungsfähig gewesen ist.