OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2001
9 WF 112/01
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 403
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 205/99

Abändernde Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO bei Erwerb eines erheblichen Vermögens nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 9 WF 112/01

DRsp Nr. 2002/28

Abändernde Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO bei Erwerb eines erheblichen Vermögens nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Erwirbt die Partei nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhebliches Vermögen hinzu, so darf nicht die Bewilligung selbst (gemäß § 124 ZPO) aufgehoben werden, wohl aber die Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten angeordnet werden, so auch durch den teilweisen Einsatz von Vermögen. Diese Festsetzung hat aber - ebenso wie im Übrigen die Festsetzung eventueller Ratenzahlungen - hinreichend konkret zu erfolgen, damit für die Partei eindeutig erkennbar ist, in welcher Höhe sie zur Zahlung herangezogen wird.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung in diesem Verfahren führt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen.

Zwar wird die Wirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch berührt, dass der Richter in einer in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 20 Nr. 4 c RPflG) fallenden Aufgabe tätig geworden ist (§ 8 RPflG). Das Amtsgericht hat aber mit dem angefochtenen Beschluss eine fehlerhafte Entscheidung getroffen.