Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung in diesem Verfahren führt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen.
Zwar wird die Wirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch berührt, dass der Richter in einer in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§
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