OLG Dresden - Beschluss vom 30.10.2001
10 UF 438/01
Normen:
BGB § 1696 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 584
NJW-RR 2002, 724
OLGReport-Dresden 2002, 43
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 0782/99

Abänderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Einigung der Eltern

OLG Dresden, Beschluss vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 10 UF 438/01

DRsp Nr. 2003/11261

Abänderung der Sorgerechtsentscheidung wegen Einigung der Eltern

»1. Eine Einigung der Eltern zur Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt einen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung ausreichenden triftigen Grund dar.2. Das Gericht ist auch im Rahmen einer Abänderungsentscheidung an einen solchen übereinstimmenden Elternvorschlag gebunden, es sei denn, ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder es liegen konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmißbrauch oder Kindesvernachlässigung vor.«

Normenkette:

BGB § 1696 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Sorgerecht für ihren gemeinsamen, am ... geborenen Sohn ... .

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Brandenburg vom 1. Juli 1998 geschieden. Gleichzeitig wurde in Ziffer 2 des Urteils das Sorgerecht für ... auf den Antragsteller übertragen.