OLG Naumburg - Beschluss vom 04.07.2001
8 WF 102/01
Normen:
RegelbetragsVO § 2 § 1 ; BGB § 1612b § 1612c ; KindUG § 2 ; ZPO § 794 § 655 § 97 ;
Vorinstanzen:
AG Sangerhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 FH 58/01

Abänderung des anzurechnenden Kindergeldanteils - konkreter Tenor

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 102/01

DRsp Nr. 2001/11475

Abänderung des anzurechnenden Kindergeldanteils - konkreter Tenor

»Eine Abänderung des anzurechnenden Kindergeldanteils ist nur zulässig, wenn sich aus dem Titel der konkrete angerechnete Betrag ergibt. Dies ist dann nicht der Fall bei einer Formulierung wie: "Anteiliges Kindergeld ... zu berücksichtigen in Höhe von monatlich der jeweiligen Hälfte".«

Normenkette:

RegelbetragsVO § 2 § 1 ; BGB § 1612b § 1612c ; KindUG § 2 ; ZPO § 794 § 655 § 97 ;

Gründe:

Am 17. Januar 2001 ging beim Amtsgericht Sangerhausen ein Antrag, gestellt von der Kreisverwaltung Sangerhausen als Beistand für das Kind Rebekka T., auf Abänderung eines Vollstreckungstitels gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts ein. In dem hierauf erlassenen Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 01. März 2001 wurde festgelegt, dass der Titel ab dem 01.01.2001 geändert werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.