OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.04.1999
9 UF 147/98
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1611 Abs. 2 ; KindUG Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 641p ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 629
FamRZ 2000, 40
Vorinstanzen:
AG Ottweiler- Urteil vom 20.07.1998 - 12 F 134/98,

Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts, Keine Anrechnung fiktiven Einkommens bei einem Minderjährigen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.1999 - Aktenzeichen 9 UF 147/98

DRsp Nr. 1999/4807

Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts, Keine Anrechnung fiktiven Einkommens bei einem Minderjährigen

1. Eine Abänderung eines Beschlusses nach § 641p ZPO a.F. ist erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich.2. Einem Minderjährigen im Alter von 17 Jahren, der sich weder in Berufs- noch in Schulausbildung befindet und der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann im Hinblick auf § 1611 Abs. 2 BGB ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht angerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1611 Abs. 2 ; KindUG Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 323 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 § 641p ;

Tatbestand:

Der am 26.04.1981 geborene Beklagte und die am 07.06.1986 geborene S. W. sind die ehelichen Kinder des Klägers und der Frau B. W.. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter. Mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 12.08.1993 - 9 IX 9928 - wurde das Kreisjugendamt N. zum Beistand mit dem Wirkungskreis Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Beklagten gegen den Kläger bestellt.