Der am 26.04.1981 geborene Beklagte und die am 07.06.1986 geborene S. W. sind die ehelichen Kinder des Klägers und der Frau B. W.. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter. Mit Beschluss des Amtsgerichts O. vom 12.08.1993 - 9 IX 9928 - wurde das Kreisjugendamt N. zum Beistand mit dem Wirkungskreis Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Beklagten gegen den Kläger bestellt.
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