OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.04.2015
6 UF 126/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 4 S. 2; VersAusglG § 21 Abs. 1; VersAusglG § 20; FamFG § 20; VersAusglG § 51;
Fundstellen:
FamRB 2015, 455
NJW 2015, 2819
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 145/12

Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 6 UF 126/14

DRsp Nr. 2015/15739

Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Beim Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein aliud zum Abänderungsantrag. Der Abänderungsantrag kann daher nicht verzugsbegründend für die schuldrechtliche Ausgleichsrente wirken. Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs können allerdings im selben Verfahren gestellt und beschieden werden. Ein nachehezeitlicher Karrieresprung ist bei der Ermittlung des Ausgleichswertes herauszurechnen. Das bei kapitalgedeckten Altersversorgungen bestehende Problem eines zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretenen teilweisen Kapitalverkehrs stellt sich bereits im Ansatz nicht, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehenden, auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen umfassen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Auf die Ausgleichsrente anfallende Steuern sind nicht abzusetzen.