OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.01.2004
9 WF 114/03
Normen:
GKG § 18 ; KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 99 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1580 ; BGB § 1587g Abs. 3 ; BGB § 1587d Abs. 2 ; BGB § 1587k Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 130/01

Abänderung des Versorgungsausgleichs der geschiedenen Ehefrau - Streitwertbemessung für ein dem Zahlungsantrag in Stufenform vorgeschaltetes Auskunftsbegehren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 9 WF 114/03

DRsp Nr. 2004/2638

Abänderung des Versorgungsausgleichs der geschiedenen Ehefrau - Streitwertbemessung für ein dem Zahlungsantrag in Stufenform vorgeschaltetes Auskunftsbegehren

»Für einen Stufenantrag im isolierten Abänderungsverfahren, in dem ein geschiedener Ehegatte Auskunft und Abänderung eines Versorgungsausgleichs begehrt, ist § 18 GKG, wonach nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, für die Wertberechnung maßgebend ist, zumindest entsprechend anwendbar. Für die Auskunftsstufe des Abänderungsbegehrens kommt somit ein eigener Wertansatz nicht in Betracht.«

Normenkette:

GKG § 18 ; KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 99 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1580 ; BGB § 1587g Abs. 3 ; BGB § 1587d Abs. 2 ; BGB § 1587k Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde anlässlich der Scheidung zu Gunsten der Ehefrau geregelt.

Mit Beschluss vom 18. September 1996 (AG Saarlouis - 21 F 121/95) wurde auf Antrag der geschiedenen Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass dem geschiedenen Ehemann aufgegeben wurde, eine monatliche Ausgleichsrente von 1.549,66 DM (= 792,33 EUR) zu zahlen.