BGH - Beschluß vom 13.12.1995
XII ZB 95/93
Normen:
BGB § 1587e Abs. 4 ; VAHRG § 10a;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 10a, Anwendbarkeit 1
EzFamR VAHRG § 10a Nr. 19
EzFamR aktuell 1996, 70
FamRZ 1996, 282
MDR 1996, 386
NJW-RR 1996, 642
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Gummersbach,

Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit eines Ehegatten ausschließenden Entscheidung

BGH, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen XII ZB 95/93

DRsp Nr. 1996/3546

Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit eines Ehegatten ausschließenden Entscheidung

»Eine Abänderung nach § 10 a VAHRG kommt nicht in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich in der Erstentscheidung ohne Ermittlung eines Wertunterschiedes bereits dem Grunde nach ausgeschlossen wurde.«

Normenkette:

BGB § 1587e Abs. 4 ; VAHRG § 10a;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Deutsche, ihr am 18. Juni 1992 verstorbener geschiedener Ehemann war Grieche. Ihre am 15. September 1963 in Griechenland geschlossene Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts G. vom 4. Mai 1979, rechtskräftig seit 12. Juni 1979, geschieden. Unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung schloß das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes aus.

Mit am 14. August 1992 beim Amtsgericht eingegangenem Antrag begehrt die Antragstellerin gemäß § 10a VAHRG die Abänderung dieser Entscheidung und die Durchführung des öffentlich-rechtlichen, hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, weil die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer unrichtigen Rechtsauffassung beruhe und sowohl sie als auch ihr verstorbener Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätten.