OLG Naumburg - Beschluss vom 22.03.2005
8 WF 238/04
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 114 ; BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1771
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 563/04

Abänderung einer Entscheidung zum Umgangsrecht nur bei das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 8 WF 238/04

DRsp Nr. 2005/6754

Abänderung einer Entscheidung zum Umgangsrecht nur bei das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen

»1. Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann nachträglich nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2. Vorübergehende Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechtes sind nicht ausreichend, um die gerichtliche Umgangsregelung zu ändern.«

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 114 ; BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 14 FGG, § 127 Abs. 2 ZPO) in dem isolierten Umgangsrechtsverfahren - Hauptsacheverfahren (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) - ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

1. Das Familiengericht hat das Umgangsrecht des Antragsgegners mit Beschluss vom 18. Februar 2004 geregelt (§ 1684 Abs. 3 BGB). Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss wurde mit Senatsbeschluss vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen.