Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 14 FGG, § 127 Abs. 2 ZPO) in dem isolierten Umgangsrechtsverfahren - Hauptsacheverfahren (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) - ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
1. Das Familiengericht hat das Umgangsrecht des Antragsgegners mit Beschluss vom 18. Februar 2004 geregelt (§ 1684 Abs. 3 BGB). Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss wurde mit Senatsbeschluss vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen.
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