I.
Am 28.01.1997 verpflichtete sich der - zu diesem Zeitpunkt arbeitslose und einem ehelichen Kind unterhaltspflichtige - Antragsteller in einer von einem Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde, der Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.04.1995 den Regelunterhalt in der Höhe nach bestimmten Geldbeträgen zu zahlen. Am 21.05.1997 wurde er Vater eines weiteren ehelichen Kindes und hält nunmehr auch seine Ehefrau für unterhaltsberechtigt. Seit 01.07.1997 ist der Antragsteller wieder erwerbstätig.
Weil sein Erwerbseinkommen nicht zur Bestreitung aller Unterhaltspflichten ausreiche, begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Erhebung einer Klage auf Abänderung der Jugendamtsurkunde.
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