OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2004
8 UF 19/04
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 746

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung aufgrund einer Änderung des Kindeswillens

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 8 UF 19/04

DRsp Nr. 2005/13880

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung aufgrund einer Änderung des Kindeswillens

»Auch im Rahmen des § 1696 Abs. 1 BGB ist es nicht gerechtfertigt, die Schwelle für eine Abänderung einer einmal getroffenen Sorgerechtsentscheidung übermäßig hoch anzusetzen. Handelt es sich um eine ernsthafte, durchaus nachvollziehbare Änderung des Willens eines 13 1/2-jährigen Kindes, die nicht auf sachfremden Motiven oder nur auf der Beeinflussung durch einen Elternteil beruht, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum einer solchen Willensänderung nicht Rechnung getragen werden sollte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Wille des Kindes bereits in der Vergangenheit mehrfach gewandelt hatte.«

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 746