OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2023
9 UF 82/22
Normen:
FamFG § 240 Abs. 2 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 85 Abs. 2; UVG § 7a; BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; UVG § 7;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 643/21

Abänderung einer UnterhaltsfestsetzungZustellung demnächst gemäß § 167 ZPOBerechnung von KindesunterhaltVoraussetzungen für rückwirkende Abänderung Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 9 UF 82/22

DRsp Nr. 2023/13035

Abänderung einer Unterhaltsfestsetzung Zustellung "demnächst" gemäß § 167 ZPO Berechnung von Kindesunterhalt Voraussetzungen für rückwirkende Abänderung Unterhalt

Soweit während des Laufs der Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ein Antrag auf Abänderung gestellt wurde und bezüglich des zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrags lediglich das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht wurde, was aber zeitnah nachgeholt wurde, ist dies noch ausreichend, sodass auch für die Vergangenheit eine Abänderung des festgesetzten Unterhalts noch möglich ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. Mai 2022 - Az. 6 F 643/21 (2) - teilweise dahin abgeändert, dass weitergehend festgestellt wird, dass der Antragsgegner in Abänderung der Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bernau bei Berlin zu den Az. 7 FH 64/21 (Name 01)) und 7 FH 63/21 (Name 02) auch für die Zeit von Juni 2017 bis einschließlich Februar 2022 zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 23.559 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 240 Abs. 2 S. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; § Abs. ;