OLG Hamm - Urteil vom 10.11.2011
II-11 UF 194/10
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5 a.F.; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2 a.F.; EGZPO § 36 Nr. 1; FamFG § 238 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1312
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 1161/08

Abänderung eines im Jahr 2006 entstandenen Unterhaltstitels; Berücksichtigung überobligatorischen Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen II-11 UF 194/10

DRsp Nr. 2012/17974

Abänderung eines im Jahr 2006 entstandenen Unterhaltstitels; Berücksichtigung überobligatorischen Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Die Anrechnung überobligatorischen Arbeitseinkommens, das der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber noch erzielt, ist Frage des Einzelfalls. Dieses hat nicht generell bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts außer Betracht zu bleiben (hier: Anrechnung von 1/3).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Unna vom 24.09.2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna, Az.: 12 F 573/04 vom 21.07.2006 wird der Beklagte verurteilt, ab dem 01.08.2011 an die Klägerin einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 950,00 €, und zwar hier-von Elementarunterhalt 630,00 €, Krankenvorsorgeunterhalt 150,00 € und Altersvorsorgeunterhalt 170,00 €, zu zahlen.

Im Übrigen werden die Widerklage und die Hilfswiderklage abgewiesen.

Die Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 73%, der Beklagte zu 27 %, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.