OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.02.2004
6 WF 4/04
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 242 (a.F.) § 313 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 187/03

Abänderung eines Prozessvergleiches über nachehelichen Kindesunterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen 6 WF 4/04

DRsp Nr. 2004/7457

Abänderung eines Prozessvergleiches über nachehelichen Kindesunterhalt

Die Abänderung eines Prozessvergleiches erfolgt nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 313 BGB beziehungsweise den aus § 242 BGB (a.F.) abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 242 (a.F.) § 313 ;

Gründe:

I.

Aus der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 11. Februar 1999 - 9 F 283/98 - rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist der am April 1992 geborene Sohn C. A. hervorgegangen, der im Haushalt der Beklagten lebt.

Durch einen am 11. Februar 1999 vor dem Familiengericht geschlossenen Prozessvergleich hat der Kläger sich verpflichtet, der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 855 DM zu zahlen. Mit weiterem Prozessvergleich vom 26. Juni 2002 hat er sich zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts für C. A. in Höhe von 433 DM verpflichtet.

Der Kläger hat seine frühere Erwerbstätigkeit bei der Firma B. aufgegeben und im Oktober 2002 ein Maschinenbaustudium an der Universität B. aufgenommen. Im Rahmen einer Aushilfstätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 487,35 EUR. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht.