OLG Brandenburg - Urteil vom 24.01.2002
9 UF 209/00
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1049
FuR 2002, 375

Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 9 UF 209/00

DRsp Nr. 2005/13381

Abänderung eines Unterhaltstitels

»1. Die wesentliche Veränderung gemäß § 323 Abs. 1 ZPO muss durch den Kläger behauptet werden; dieser ist mithin auch gehalten, die Grundlagen des abzuändernden Titels darzutun. 2. Änderungen der Bedarfssätze der Unterhaltstabellen sind wie eine am Tag des Inkrafttretens der Tabellen eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu behandeln. Ob diese Veränderung rechnerisch tatsächlich zu einem erhöhten Unterhaltsanspruch führt, ist für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ohne Bedeutung; dies ist vielmehr eine Frage der Begründetheit. 3. Die Regelung des § 323 ZPO ermöglicht keine freie Abänderung der betroffenen Unterhaltstitel; vielmehr ist eine Anpassung des Unterhaltes an die veränderten Verhältnisse unter Wahrung der - vom Abänderungskläger vorzutragenden - Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmen (hier: Vereinbarung des Mindestunterhaltes "West" für im Beitrittsgebiet lebende Kinder). 4. Für einen Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit muss das nunmehr volljährige Kind dartun und beweisen, daß er fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage erhebt.«

Normenkette:

ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1049
FuR 2002, 375