OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2004
9 UF 29/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; ZPO § 261 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 362 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; BGB § 1609 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 52/03

Abänderung eines Unterhaltstitels wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Berechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 9 UF 29/04

DRsp Nr. 2004/17774

Abänderung eines Unterhaltstitels wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Berechtigten

1. Der Unterhaltsverpflichtete hat seiner allgemeinen Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens eines Abänderungsgrundes bereits insoweit genügt, als der Berechtigte volljährig geworden ist. 2. Für das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs trifft den bisher Berechtigten die volle Darlegungs- und Beweislast, insbesondere wenn es sich bei ihm mangels der Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung nicht mehr um einen privilegierten Volljährigen gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB handelt. 3. Lässt der Volljährige nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung bis zum Beginn der Berufsausbildung mehr als zwei Jahre verstreichen, so muss er sich vorwerfen lassen, nicht rechtzeitig mit der Ausbildung begonnen zu haben, was zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt führt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; ZPO § 261 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 S. 2 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 362 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1609 Abs. 1 ; BGB § 1609 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1613 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.