OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2004
5 WF 60/04
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2004, 539
VersR 2004, 1884
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 71/04

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 5 WF 60/04

DRsp Nr. 2004/9235

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

»1. Zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs durch Neufestsetzung bzw. Neuberechnung des Unterhalts - nicht durch Anpassung unter Bindung an Grundlagen - im Wege der Abänderungsklage. 2. Bei einer Neuberechnung des Unterhalts ohne Bindung an Grundlagen des abzuändernden Vergleichs trägt der Unterhaltsgläubiger als Abänderungsbeklagter die Darlegungs- und Beweislast für seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit. 3. Durch eine gegen die Abänderungsklage zu erhebende Auskunftswiderklage in Form einer widerklagend erhobenen Abänderungs-Stufenklage vermag sich der Unterhaltsgläubiger als Abänderungsbeklagte Kenntnis von der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens des Abänderungsklägers zu verschaffen.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungs-Verbundverfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens - 1 F 139/97 - haben sie die Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wie folgt vergleichsweise geregelt:

"Die Parteien sind sich im übrigen darüber einig, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin als nachehelichen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 800,-- DM zahlt.