KG - Beschluss vom 16.03.2006
19 UF 24/05
Normen:
BGB § 313 § 1603 ; ZPO § 323 § 307 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1868
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 14795/04

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

KG, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 19 UF 24/05

DRsp Nr. 2007/11226

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

1. Ein Unterhaltsvergleich kann wegen nachträglicher schwerwiegender Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse auch dann abgeändert werden, wenn bei Abschluss der Vereinbarung die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten nicht konkret festgestellt worden sind. 2. Angaben des Unterhaltsverpflichteten zur Verminderung seines Einkommens anhand von Gewinn- und Verlustrechnungen können von dem Unterhaltsberechtigten nicht pauschal mit Nichtwissen bestritten werden. Es ist vielmehr klarzustellen, ob die Richtigkeit der Angaben in der Gewinn-/Verlustrechnung als solche oder die unterhaltsrechtliche Relevanz der Kosten bestritten wird. 3. Ein unterhaltsrechtliches Anerkenntnis kann nur bei Vorliegen eines nachträglich entstandenen Änderungsgrunde i.S. von § 323 ZPO widerrufen werden.

Normenkette:

BGB § 313 § 1603 ; ZPO § 323 § 307 ;